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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
DMSFACTORY GmbH

I. Allgemeines

  1. Die „DMSFACTORY Gesellschaft für integrierte Dokumenten- Management-Systeme mbH", im folgenden DMSFACTORY genannt, erbringt Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Planung, Auswahl, Erstellung und Einführung von Dokumenten-Management-Systemen und vertreibt Hardware und Software, insbesondere integrierte Systemlösungen für Dokumenten- Management-Systeme.
  2. Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen", im folgenden AGB genannt, gelten ab dem 01.01.2008. Die vorhergehenden AGB der DMSFACTORY verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.
  3. Die diesen AGB vorhergehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten für Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, weiterhin Gültigkeit, es sei denn es handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. In diesen Fällen gelten die AGB ab dem 01.01.2008.
  4. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  5. Bei Online-Bestellungen gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Bestellungen. Diese treten im Zweifel an die Stelle der AGB.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote der DMSFACTORY sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend. Bei Online-Bestellungen erfolgt der Vertragsschluss durch Annahme durch DMSFACTORY.
  2. Verträge zwischen der DMSFACTORY und dem Kunden kommen ausschließlich nach entsprechendem schriftlichen Angebot der DMSFACTORY, der nachfolgenden schriftlichen Beauftragung durch den Kunden und der schriftlichen Annahme der Beauftragung durch die DMSFACTORY zustande.
  3. Das durch die DMSFACTORY erstellte schriftliche Angebot beschreibt die Lieferungen und Leistungen der DMSFACTORY als Liefergegenstand. Nach schriftlicher Annahme der Beauftragung durch die DMSFACTORY und dem Zustandekommen des Vertrages kann der Liefergegenstand nur durch schriftliche Änderungen zum Vertrag, den Change Requests, geändert werden.
  4. Die Installation, Anpassung und die Einweisung in Soft- und Hardware, sowie die Inbetriebnahme im Rahmen des Liefergegenstandes schuldet DMSFACTORY nur, wenn dies im Angebot und Vertrag ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
  5. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden grundsätzlich nicht getroffen und haben keine Gültigkeit.

III. Lieferung von Standardsoftware

  1. Für die entsprechend des Vertrages zwischen DMSFACTORY und dem Kunden im Liefergegenstand enthaltene eigene Standardsoftware und Standardsoftware anderer Hersteller wird dem Kunden entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Herstellers ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und entsprechend der Anzahl der erworbenen Lizenzen einmaliges Nutzungsrecht gewährt.
  2. Einmaliges Nutzungsrecht im vorstehenden Sinne bedeutet, dass der Erwerb der Standardsoftware nur zur Installation und zum Betrieb der Standardsoftware auf genau der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätzen berechtigt, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht. Das einmalige Nutzungsrecht umfasst auch den Betrieb und die Installation der Standardsoftware innerhalb eines Netzwerkes, solange die Standardsoftware dort nur einmal installiert wird und der Zugriff hierauf nur von der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht, möglich ist.
  3. Für Standardsoftware anderer Hersteller können andere Lizenzbedingungen gelten. Keinesfalls gewährt die DMSFACTORY für die Standardsoftware eines anderen Herstellers weitergehende Lizenzbedingungen als der andere Hersteller. Die DMSFACTORY wird den Kunden über abweichende Lizenzbedingungen schriftlich informieren.
  4. Die Lieferung der Standardsoftware erfolgt in Binärform auf handelsüblichen Datenträgern. Eine Auslieferung der Sourcecodes der Standardsoftware findet nicht statt.
  5. Der Leistungsumfang der Standardsoftware ist in der zur Standardsoftware gehörenden Dokumentation festgelegt. Die Lieferung der Dokumentation zur Standardsoftware erfolgt in Papierform oder auf handelsüblichen Datenträgern spätestens mit Lieferung des Liefergegenstandes.
  6. Als handelsübliche Datenträger gelten CD-ROM, DVD oder Diskette.

IV. Anpassungen von Standardsoftware und Entwicklung von Individualsoftware

  1. Die Angaben des Kunden bilden die Grundlage für die entsprechend des Vertrages zwischen DMSFACTORY und dem Kunden im Liefergegenstand enthaltene Anpassung von Standardsoftware und die Entwicklung von Individualsoftware. Aus den Angaben des Kunden wird durch die DMSFACTORY mindestens ein Datenmodell, üblicherweise eine Leistungsbeschreibung in Schriftform erstellt, die vom Kunden schriftlich abzunehmen ist. Das abgenommene Datenmodell oder die abgenommene Leistungsbeschreibung ist die verbindliche Grundlage für die Anpassung von Standardsoftware und die Entwicklung von Individualsoftware durch die DMSFACTORY.
  2. Mit dem Vertrag erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Anpassungen der Standardsoftware und an der entwickelten Individualsoftware. Das Eigentum und Urheberrecht an dem für den Kunden erstellten Datenmodell oder der Leistungsbeschreibung, allen sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden erstellten Unterlagen, den Anpassungen der Standardsoftware und der entwickelten Individualsoftware verbleiben bei DMSFACTORY .
  3. Die Lieferung der angepassten Standardsoftware und der entwickelten Individualsoftware erfolgt in Binärform auf handelsüblichen Datenträgern. Eine Auslieferung der Sourcecodes der Anpassungen der Standardsoftware und der erstellten Individualsoftware findet nicht statt.
  4. Der Leistungsumfang der angepassten Standardsoftware und der entwickelten Individualsoftware ist im Datenmodell oder in der Leistungsbeschreibung sowie in der erstellten Dokumentation festgelegt. Die Lieferung der Dokumentation erfolgt in Papierform oder auf handelsüblichen Datenträgern spätestens mit Lieferung des Liefergegenstandes.
  5. Als handelsübliche Datenträger gelten CD-ROM, DVD oder Diskette.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise der DMSFACTORY sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich für Lieferung ab Auslieferungslager oder Erstellungsort einschließlich handelsüblicher Verpackung.
  2. Forderungen der DMSFACTORY sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Die DMSFACTORY ist berechtigt, den Preis nach der bei Lieferung gültigen Preisliste zu berechnen, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die DMSFACTORY nicht zu vertreten hat, insbesondere im Falle verzögerter Selbstbelieferung, später als 2 Monate nach vertragsgemäß vorgesehenem Liefertermin erfolgt, oder - wenn nicht Listenpreis vereinbart ist - den Preis entsprechend des Umfanges der Listenpreiserhöhung anzuheben, wenn sich die seitens DMSFACTORY aufzuwendenden Kosten für die Vertragsdurchführung, insbesondere durch Preiserhöhungen von Vorlieferanten, nach vertragsgemäß vorgesehenem Liefertermin erhöht haben.
  3. Wird der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis aus oben genannten Gründen um mehr als 3 % zuzüglich der auf den Zeitraum ab vorgesehenem Liefertermin bis zum tatsächlichen Liefertermin eingetretenen Preissteigerungen gemäß Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte um mehr als 10% überschritten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  4. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich. Kunden können ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Forderungen ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt sind und die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Bei Teillieferung und Teilleistung aus dem Liefergegenstand besteht die Zahlungsverpflichtung des Kunden für jede einzelne Teillieferung oder Teilleistung, sobald die Teillieferung oder Teilleistung sinnvoll nutzbar ist. Der Lieferverzug unwesentlicher Teile der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung berechtigt den Kunden nur zum Rückbehalt des anteiligen Kaufpreises.

VI. Gefahrenübergang

  1. Für die Lieferung des Liefergegenstandes richtet sich der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und Beschädigung nach den §§ 446, 447 BGB. Die Gefahr bei Lieferung geht mit der Übergabe auf den Kunden oder im Falle der Versendung mit Übergabe an die mit der Versendung beauftragte Person über, auch wenn die Versendung durch DMSFACTORY erfolgt.
  2. Gleiches gilt bei Teillieferung aus dem Liefergegenstand, die vertragsgemäß oder verabredungsgemäß auf Wunsch des Kunden oder aufgrund technischer Notwendigkeit vor Fertigstellung der gesamten vertraglichen Leistung dem Kunden übergeben wird.
  3. Werden der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes auf dem Transportweg beschädigt oder gehen sie dort verloren, wird die DMSFACTORY ihre Forderungen an den Schädiger an den Kunden abtreten. Weitere Ansprüche an die DMSFACTORY bestehen nicht. Bei vertraglich vereinbarter Installation des Liefergegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung mit Abnahme der Leistung, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt über, zu dem die vertragliche Leistung gemäß den Bestimmungen dieser AGB als abgenommen gilt. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Lieferung bis zum Gefahrenübergang ordnungsgemäß zu Gunsten der DMSFACTORY gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.

VII. Liefertermine

  1. Liefertermine für den Liefergegenstand werden von der DMSFACTORY grundsätzlich und ausschließlich nur in schriftlicher Form genannt. Aus Angaben von Zeiträumen für die Leistungserbringung oder Teile der Leistungserbringung der DMSFACTORY leiten sich keine Liefertermine für den Liefergegenstand ab.
  2. Bei von DMSFACTORY nicht zu vertretender, vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung des Liefergegenstandes, bei - nicht nur kurzfristigem- Verzug oder Lieferverzögerung der Lieferanten der DMSFACTORY oder in Fällen höherer Gewalt oder bei gleichgestellten Umständen, ist die DMSFACTORY zu Teillieferungen oder wahlweise zum Hinausschieben der Lieferung oder eines Teils der Lieferung des Liefergegenstandes oder zum Vertragsrücktritt berechtigt. Teillieferungen sind nicht zulässig, wenn auf Kundenseite kein Interesse hierfür im Sinne des §§ 281 Abs. 1 S.2, 323 Abs. V S. 1 BGB besteht.
  3. Die Lieferverpflichtung des Liefergegenstandes der DMSFACTORY zum vereinbarten Liefertermin steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
  4. Im Falle von DMSFACTORY zu vertretendem Verzugs des Liefertermins des Liefergegenstandes sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist in Folge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von DMSFACTORY oder dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen entstanden.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

  1. Soweit DMSFACTORY im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen dem Kunden Eigentum am Liefergegenstand zu verschaffen hat, bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den vertraglichen Regelungen zum Liefergegenstand das Eigentum der DMSFACTORY. Der Kunde darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.
  2. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus Wiederverkauf oder Anwendung sowie aus Versicherungsfällen des jeweiligen Liefergegenstandes oder von Teilen des Liefergegenstandes zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche hiermit schon jetzt im Voraus an die DMSFACTORY ab.
  3. Die DMSFACTORY ist berechtigt, abgetretene Forderungen einzuziehen, versichert jedoch, dies solange nicht zu tun, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  4. Wird im Eigentum der DMSFACTORY stehende Ware mit anderen Gegenständen fest verbunden und ist diese Verbindung nicht ohne Wertminderung lösbar, so überträgt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand.
  5. Bei einer mit Vorbehaltsware vorgenommenen Verarbeitung im Sinne des § 950 BGB gilt die DMSFACTORY solange als Verarbeiter, als gegenüber DMSFACTORY noch Zahlungsverpflichtungen bestehen.
  6. Übersteigt der Wert der DMSFACTORY gewährten Sicherheiten hiernach die Gesamtforderung der DMSFACTORY aus der Geschäftsverbindung um mehr als 30 %, so ist DMSFACTORY auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

IX. Haftung

  1. Die Haftung der DMSFACTORY ist - außer im Falle der Eigenschaftszusicherung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Organpersonen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von DMSFACTORY beschränkt.
  2. Die DMSFACTORY haftet nicht für die Folgen einer Vertragsverletzung, wie entgangenen Gewinn, nicht erzielte Einsparungen, durch ihre Lieferungen und Leistungen verursachten Datenverlust, es sei denn, dass der DMSFACTORY Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.. Der Kunde ist verpflichtet, die von DMSFACTORY erhaltene Software grundsätzlich auf Viren zu prüfen, auch wenn die Software durch die DMSFACTORY auf Viren überprüft wurde. Die DMSFACTORY haftet auf keinen Fall für durch Viren entstandene Schäden oder Folgeschäden.
  3. Für etwa verbleibende, vorstehend nicht geregelte Fälle, in denen die DMSFACTORY für einfache Fahrlässigkeit einzustehen hat, ist die Haftung auf den Schaden am Liefergegenstand beschränkt und die Geltendmachung von Folgeschäden, insbesondere an anderen Rechtsgütern, ausgeschlossen.
  4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen gelten auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach §284 BGB.

X. Gewährleistung

  1. DMSFACTORY weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere Software auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nach aktuellem Stand nicht störungsfrei arbeiten kann, ohne jedoch dass dadurch ihre Gebrauchstauglichkeit oder ihr Wert mehr als unerheblich gemindert werden würde.
  2. Für bei Gefahrenübergang oder Abnahme des Liefergegenstandes mangelhafte Lieferung oder Leistung, bei der der Wert oder die bestimmungsgemäße Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht lediglich unerheblich gemindert ist, oder dem zugesicherte Eigenschaften fehlen, leistet die DMSFACTORY Gewähr.
  3. Die Gewährleistung auf den Liefergegenstand der DMSFACTORY umfasst den Zeitraum von 12 Monaten nach Gefahrenübergang oder Abnahme, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  4. Die Gewährleistung für den Liefergegenstand beschränkt sich auf die Ablauffähigkeit und bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Liefergegenstandes in der vertragsgemäß vorausgesetzten Softwareumgebung und Hardwarekonfiguration.
  5. Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Gefahrenübergang oder der von DMSFACTORY schriftlich erklärten Bereitstellung zur Abnahme unverzüglich zu überprüfen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen oder festgestellte Mängel am Liefergegenstand sind der DMSFACTORY innerhalb von 2 Kalenderwochen nach Gefahrenübergang oder Bereitstellung zur Abnahme des Liefergegenstandes schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
  6. Die verpflichtende Abnahmeprozedur für integrierte Systemlösungen als Liefergegenstand wird ausführlich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschrieben, die Vertragsbestandteil ist.
  7. Unterbleiben die ausdrückliche schriftliche Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden und werden der DMSFACTORY keine Mängel innerhalb des Abnahmezeitraumes durch den Kunden gemeldet, gilt der Liefergegenstand als abgenommen.
  8. Rechtzeitig angezeigte Mängel werden von der DMSFACTORY nach ihrer Wahl durch kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung beseitigt. Im Rahmen einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung ausgetauschte Teile werden Eigentum der DMSFACTORY.
  9. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung ist der Kunde nach Fristsetzung berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung für den Liefergegenstand zu verlangen.
  10. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn der Kunde den Anweisungen in den Handbüchern oder der sonstigen zugehörigen Dokumentation des Liefergegenstandes zuwiderhandelt, den Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung der DMSFACTORY verändert oder den Liefergegenstand an nicht für den Anschluss durch DMSFACTORY schriftlich zugelassene sonstige Software oder Handware anschließt.

XI. Sonstiges

  1. Der Kunde darf von der Software ausschließlich zu eigenen Datensicherungszwecken Reproduktionen anfertigen. Die Reproduktionen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Original-Software durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Jede andere Reproduktion der Software, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Datenträger ist dem Kunden nicht gestattet.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Vertrag vereinbarte Beratungsleistungen, Anpassungen von Standardsoftware, erstellter Individualsoftware oder aus dem Vertrag zu liefernde Standardsoftware an Dritte weiterzugeben oder Dritten in beliebiger Form zugängig zu machen. Gleiches gilt ebenfalls für jegliche Form von im Rahmen des Vertrages erstellter oder überlassener Unterlagen und Dokumentationen. Bei zulässigem Einsatz der Software an mehreren Arbeitsplätzen kann der Kunde die Überlassung der zum Betrieb erforderlichen Handbücher in entsprechender Anzahl der Arbeitsplätze verlangen. Diesem Verlangen genügt DMSFACTORY auch, wenn die Berechtigung zur Erstellung einer entsprechenden Anzahl an Vervielfältigungen der erforderlichen Handbücher an dem Kunden ausgesprochen wird.
  3. Dritte im Sinne von XI. 2. dieser AGB sind alle anderen als im Vertrag genannten Installationsorte, Einsatzorte oder Anwender. Ausgeschlossen ist ebenfalls die teilweise oder gesamte Reproduktion des Liefergegenstandes zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung durch den Kunden zur Nutzung auf mehreren Computersystemen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes oder der betroffenen Teile des Liefergegenstandes zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der DMSFACTORY.
  5. Es gilt allein deutsches Recht.
  6. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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